(1)1 Personen, die am 31. 2Dezember 1991 als
1. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 4Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 5Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 6Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
7(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. 8November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 9Sie können bis zum 31. 10Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.
11(1b) Personen, die am 28. 12Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 13Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. 14Juni 2012 gestellt werden. 15Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.
(2)1 Handwerker, die am 31. 2Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
3(2a) Handwerker, die am 31. 4Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
(3)1 § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. 2Januar 1999 bis zum 1. 3Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. 4Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. 5Januar 1999 bis zum 30\. 6April 2007 beschäftigt wurden.
(4)1 Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. 2Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
3(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. 4Dezember 2022.
(5)1 Personen, die am 31. 2Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. 3Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. 4Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. 5Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. 6Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.
(6)1 Personen, die am 31. 2März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. 3Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. 4April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 5Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 6Die Befreiung wirkt vom 1. 7April 2003 an, wenn sie bis zum 30. 8Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 9Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 10Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. 11Juli 2004.
(7)1 Selbständig Tätige, die am 31. 2Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. 3Dezember 2012 geltenden Fassung ist. 4Personen, die am 31. 5Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. 6Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. 7Dezember 2014 versicherungspflichtig.
(8)1 Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. 2Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. 3Februar 2020 versicherungspflichtig würden.
(9)1 § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. 2Juni 2020 begonnen werden. 3Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
1. 4Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.