§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für
die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland
gehabt haben, einen Anspruch hatten.