§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1.
Januar 2020 begonnen wurde.