§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung

(1)1 Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. 2Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. 3Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. 4Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 5Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1\. 6Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

(2)1 § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. 2Januar 2016 fällig geworden sind.