§ 286d Beitragserstattung

(1)1 Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. 2Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2)1 Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. 2Juni 1948 und vor dem 19. 3Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. 4Januar 1949 und vor dem 19. 5Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. 6Dezember 1991 durchgeführt worden ist. 7Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. 8Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3)1 Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. 2Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(4)1 Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. 2August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. 3August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.