§ 82 Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei

1.

* Renten wegen Alters

* 1,3333

2.

* Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

*

* a)

* solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird

* 0,6

* b)

* in den übrigen Fällen

* 0,9

3.

* Renten wegen voller Erwerbsminderung

* 1,3333

4.

* Renten für Bergleute

* 0,5333

5.

* Erziehungsrenten

* 1,3333

6.

* kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

* 1,3333

* anschließend

* 0,3333

7.

* großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

* 1,3333

* anschließend

* 0,7333

8.

* Halbwaisenrenten

* 0,1333

9.

* Vollwaisenrenten

* 0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1.

* Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

* 1,3333

2.

* Renten für Bergleute

* 1,3333

3.

* kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

* 1,3333

* anschließend

* 0,7333.