§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern
aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung
bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen
sind, und über die Fälligkeit.