§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.