§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1.
Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden
sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden
Fassung.