§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

(1)1 Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. 2Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. 3Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. 4Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. 5Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Vierzehnten Buch, dem Soldatenentschädigungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2)1 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. 2Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3)1 Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. 2Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Weitere Information

Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24

Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit

Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).

[2024] S 1 U 1682/23 Gericht Sozialgericht Konstanz

1. Unfallversicherungsträger müssen – ebenso wie die Gerichte – den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde legen und sich bei fehlender eigener Sachkunde medizinischer Expertise bedienen; reine Aktenentscheidungen ohne ausreichende medizinische Aufklärung genügen der Amtsermittlungspflicht nicht.​

2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.​

3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.

[2024] Sozialgericht Heilbronn S 2 U 426/24

Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden