(1)1 Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines
Versicherungsfalls über die 26. 2Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf
eine Rente. 3Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer
Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze
zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen
früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. 4Die Folgen eines
Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. 5Den
Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle
nach den Beamtengesetzen, dem Vierzehnten Buch, dem
Soldatenentschädigungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen
Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem
Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die
Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2)1 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang
der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. 2Bei jugendlichen Versicherten
wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen
bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden
ergeben würden. 3Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch
erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche
Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr
oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche
Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen
zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3)1 Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie
beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. 2Bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe
des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24
Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).
[2024] S 1 U 1682/23 Gericht Sozialgericht Konstanz
1. Unfallversicherungsträger müssen – ebenso wie die Gerichte – den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde legen und sich bei fehlender eigener Sachkunde medizinischer Expertise bedienen; reine Aktenentscheidungen ohne ausreichende medizinische Aufklärung genügen der Amtsermittlungspflicht nicht.
2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.
3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.
[2024] Sozialgericht Heilbronn S 2 U 426/24
Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden