§ 78a Anwendungsbereich

(1)1 Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von

1. 2Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),

2. 3Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),

3. 4Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),

4. 5Hilfe zur Erziehung

a) in einer Tagesgruppe (§ 32),

b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie

c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,

d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),

5. 6Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in

a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),

b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),

6. 7Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie

7. 8Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2)1 Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.