(1)1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die
in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten
Leistungen.
(2)1 Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den
Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.