(1)1 Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten
1. 2Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leistungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres,
2. die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungsart, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92, die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr, die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leistung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung, die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie
3. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Zweiten, Elften oder Zwölften Buch.
(2)1 Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere:
1. 2Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
2. 3Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
3. 4Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern,
4. 5Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
5. 6Leistung zur Teilhabe an Bildung,
6. 7Leistung für Wohnraum,
7. 8Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,
8. 9Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2,
9. heilpädagogische Leistung,
10. 10Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
11. 11Leistung zur Förderung der Verständigung,
12. 12Leistung für ein Kraftfahrzeug,
13. 13Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst,
14. 14Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und
15. 15Besuchsbeihilfen.
(3)1 Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Einnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Beiträge gesamt.