§ 147 Auskunftspflicht

(1)1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2)1 Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.