(1)1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis verwertet.
(2)1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.