Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die
Geschäftsstelle zu übermitteln. Die ehrenamtlichen Richter können sich
dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des
erkennenden Senats äußern.