Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des
Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses
Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden.