(1)1 Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den
Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen
Richtern.
(2)1 Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte
der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht
bestimmt.