(1)1 Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von
Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
(2)1 Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte
der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht
bestimmt.