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4. Sehorgan

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu prüfen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet sich der GdS nach der Sehschärfe, die bei einer Lesezeit von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird.

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden dürfen.

Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdETabelle der DOG“.

4.1 Verlust

Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle 40

4.2 Linsenverlust eines Auges

Linsenverlust eines Auges
(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse)
Sehschärfe 0,4 und mehr 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 20
Sehschärfe weniger als 0,1 25 - 30
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.

4.3

Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen

MdE-Tabelle der DOG

RA
Sehschärfe
LA
1,0 (5/5) 0,8 (5/6) 0,63 (5/8) 0,5 (5/10) 0,4 (5/12) 0,32 (5/15) 0,25 (5/20) 0,2 (5/25) 0,16 (5/30) 0,1 (5/50) 0,08 (1/12) 0,05 (1/20) 0,02 (1/50) 0 (0)
1,0 5/5 0 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 25 *25
0,8 5/6 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30
0,63 5/8 0 5 10 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30 40
0,5 5/10 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 35 40 40
0,4 5/12 5 10 10 10 20 20 25 25 30 30 35 40 50 50
0,32 5/15 10 10 10 15 20 30 30 30 40 40 40 50 50 50
0,25 5/20 10 10 15 20 25 30 40 40 40 50 50 50 60 60
0,2 5/25 10 15 20 20 25 30 40 50 50 50 60 60 70 70
0,16 5/30 15 20 20 25 30 40 40 50 60 60 60 70 80 80
0,1 5/50 20 20 25 30 30 40 50 50 60 60 70 70 80 90
0,08 1/12 20 25 30 30 35 40 50 60 60 60 70 80 90 90
0,05 1/20 25 30 30 35 40 50 60 60 70 70 80 90 100 100
0,02 1/50 25 30 30 40 50 50 60 70 80 80 90 90 100 100
0 0 *25 30 40 40 50 50 60 70 80 80 90 90 100 100

4.4 Augenmuskellähmungen

Augenmuskellähmungen, Strabismus
wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss 30
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst <siehe Schema>
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder 10

Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Lähmung des Oberlides
mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges 30
sonst 10-20
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
einseitig 0 - 10
beidseitig 10 - 20

4.5 Gesichtsfeldausfälle

Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
Homonyme Hemianopsie 40
Bitemporale Hemianopsie 30
Binasale Hemianopsie bei beidäugigem Sehen 10
bei Verlust des beidäugigen Sehens 30
Homonymer Quadrant oben 20
Homonymer Quadrant unten 30
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften 60
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
nasal 60
temporal 70

Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.

Gesichtsfeldeinengungen

Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
auf 10° Abstand vom Zentrum 10
auf 5° Abstand vom Zentrum 25
Allseitige Einengung binokular auf 50° Abstand vom Zentrum 10
auf 30° Abstand vom Zentrum 30
auf 10° Abstand vom Zentrum 70
auf 5° Abstand vom Zentrum 100
Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
auf 50° Abstand vom Zentrum 40
auf 30° Abstand vom Zentrum 60
auf 10° Abstand vom Zentrum 90
auf 5° Abstand vom Zentrum 100
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular
mindestens 1/3 ausgefallene Fläche 20
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche 50

Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.

4.6 Ausfall des Farbensinns

Ausfall des Farbensinns 0
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens 0-10

4.7 Hornhauttransplantationen

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.

4.8 Augentumors

Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;

GdS während dieser Zeit
bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) 50
sonst wenigstens 80