§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel

(1)1 Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. 2Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2)1 Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 3Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. 4Sie ist unanfechtbar. 5Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 6861/2007 sind glaubhaft zu machen.