§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258
erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt
ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen
werde.