(1)1 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter
Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
(2)1 Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so
haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen
vorzutragen.