§ 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz
2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem
Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des
Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.