(1)1 Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was
nicht beantragt ist. 2Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen.
(2)1 Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.