§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn
gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn
erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung
geführt ist.