(1)1 Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht
nach Anhörung der Parteien entschieden.
(2)1 Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt
vertreten zu lassen.
(3)1 Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.