§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle
die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404,
404a.