§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen
einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht
schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der
Geschäftsstelle anzubringen.