(1)1 Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das
angefochtene Urteil aufzuheben.
(2)1 Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so
ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Mangel betroffen wird.