(1)1 Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)1 Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)1 Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.