(1)1 Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der
rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel
bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung
zulässig.
(2)1 Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie
glaubhaft gemacht ist.