§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so
ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu
hinterlegen.