§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut
nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so
genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn
ergangenes Urteil.