§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die
Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben
gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben
werden.