§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen
durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für
die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107
entsprechend.