(1)1 Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des
Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2)1 Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege
der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu
machen.