(1)1 Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der
Hauptsache zuständig.
(2)1 Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist,
ohne mündliche Verhandlung ergehen.