Der Wunsch, sich durch eine Begleitperson bei der Begutachtung begleiten zu lassen, führt häufig zu Konflikten mit den Gutachtern.
Die Betroffenen wünschen sich vordergründig die Unterstützung durch eine Begleitperson, um die Belastung der Untersuchung zu reduzieren und um die Situation bewältigen zu können.
Gutachter argumentieren, dass die Begleitperson alleine durch ihre Anwesenheit die zu begutachtende Person beeinflusst. Dadurch sehen sie die Gefahr, dass Beobachtungen oder Äußerungen der zu begutachtenden Person verzerrt und nicht mehr authentisch sind.
Unausgesprochen bleibt bei der Diskussion, dass die Begleitperson die Machtverhältnisse verschiebt. Die Betroffenen wünschen sich eine Begleitperson, um die Machtverhältnisse zwischen ihnen und dem Gutachter zu ändern. Statt alleine dem Gutachter „ausgeliefert“ zu sein, haben sie in der Begleitperson einen Verbündeten.
Der Gutachter sieht die Begleitperson als Störfaktor, der seine Arbeit erschwert. Auch bei späteren Auseinandersetzungen über das Gutachten und den Ablauf der Begutachtung ist ein Zeuge für den Gutachter von Nachteil.
Auch wenn Gutachter weiterhin Begleitpersonen häufig ablehnen, besteht in vielen Fällen ein rechtlicher Anspruch auf eine Begleitperson.
Wird eine medizinische Untersuchung durch ein Gericht in einem sozialgerichtlichen Verfahren beauftragt, gelten besondere rechtsstaatliche Anforderungen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist der medizinische Sachverständige grundsätzlich verpflichtet, die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dulden, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert. Ein bloßes Unbehagen des Gutachters oder ein allgemeiner Hinweis auf angebliche Neutralität reicht nicht aus.
Auch wenn der Gutachter gegenüber dem Gericht seine Ablehnung einer Begleitperson deutlich machen kann, liegt die endgültige Entscheidung über die Anwesenheit einer Begleitperson im Streitfall allein beim Gericht.
Das Verhalten der Deutschen Rentenversicherung ist laut verschiedenen Berichten uneinheitlich.
Obwohl Juristen die Meinung vertreten, dass das ergangene Urteil des Bundessozialgerichts auch für die DRV gilt, verweigert die DRV immer wieder die Anwesenheit einer Begleitperson oder verweist darauf, dass der Gutachter entscheiden kann.
Es ist empfehlenswert, die Deutsche Rentenversicherung frühzeitig zu informieren, dass man eine Begleitperson bei der Begutachtung wünscht. Ergänzend sollte auf das Urteil des Bundessozialgerichts hingewiesen werden.
Die Begleitperson hat sich passiv zu verhalten. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, zu unterstützen, zu beruhigen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, wenn Missverständnisse entstehen. Die Begleitperson darf den Gutachter nicht unterbrechen, Antworten vorgeben oder die Untersuchung steuern.