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Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU

Die Zusammenhänge zwischen Grad der Behinderung (GdB), Erwerbsminderungsrente (EMR), Pflegegrad (PG) und privater Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) führen häufig zu Missverständnissen.

Es gibt keine direkte Abhängigkeiten zwischen den Leistungen, da unterschiedliche Kriterien für die Bewilligung der Leistungen ausschlaggebend sind.

System Bewertungskriterium
Grad der Behinderung (GdB) Einschränkung an der Teilhabe
Pflegegrad Notwendiger Hilfebedarf im täglichen Leben
Erwerbsminderungsrente Unfähigkeit für 3 bzw. 6 Stunden in einem belieben Beruf zu arbeiten
Private Berufsunfähigkeitsversicherung i.d.R. entweder Unfähigkeit den letzten ausgeübten Beruf in einem zeitlichem Umfang von mind. 50 % auszuüben (Quantitativer Grund) oder die Unfähigkeit prägende Tätigkeiten des Berufes ausüben zu können (Qualitativer Grund)
Berufskrankheit Liegt vor, wenn eine anerkannte berufliche Einwirkung zu einer Erkrankung führt oder diese wesentlich verschlimmert. Die gesundheitlichen Folgen müssen die bisherige Tätigkeit beeinträchtigen oder ihre Ausübung einschränken.
Arbeitsunfall Liegt vor, wenn ein zeitlich klar abgrenzbares Ereignis im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu einer Gesundheitsschädigung führt. Die Unfallfolgen müssen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen.

Es gibt mit ganz wenigen Ausnahmen kein Automatismus, der z. B. sagen würde, dass sich aus einem GdB von 80 automatisch eine Erwerbsunfähigkeit ergeben würde.

Zur Veranschaulichung der fehlenden Abhängigkeiten einige Beispiele:

Beispiel Beschreibung Erfüllte Kriterien
Pflegegrad ohne hohen GdB Eine ältere Person ist körperlich stark eingeschränkt und benötigt Hilfe beim Waschen, Ankleiden und Essen, hat aber keine dauerhafte organische Erkrankung. Pflegegrad (hoher Hilfebedarf im Alltag)
kein GdB (keine dauerhafte oder schwere Gesundheitsstörung)
Hoher GdB ohne Pflegegrad Eine Person mit schwerer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit ist im Alltag selbstständig, benötigt aber keine regelmäßige Pflege. GdB (dauerhafte Sinnesbehinderung)
kein Pflegegrad (keine tägliche Unterstützung notwendig)
Erwerbsminderungsrente ohne Pflegegrad Eine Person leidet unter schweren Depressionen, kann deshalb nicht mehr regelmäßig arbeiten EMR (weniger als 3h pro Tag)
Kein Pflegegrad, da kein Hilfebedarf
Berufsunfähigkeit ohne Erwerbsminderung Ein Chirurg verliert durch eine Handverletzung die Feinmotorik und kann seinen Beruf als Chirurg nicht mehr ausüben. BU (da er den letzten Beruf nicht mehr ausüben kann)
Keine EMR (andere Tätigkeiten möglich)
kein GdB, kein PG

EMR & BU

Eine der wenigen Ausnahme gibt es bei der Kombination von Erwerbsminderungsrente und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Einige Versicherungsverträge sehen vor, dass eine gewährte Erwerbsminderungsrente auch die Anforderung an eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Dies ist jedoch abhängig von den jeweiligen Vertragsbedingungen.

In der Praxis gibt es auch die Fälle, bei denen die Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, die Versicherung aber die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ablehnt.

Nutzung zur Glaubhaftmachung

Selbst wenn formal zwischen den Leistungen keine Abhängigkeiten existieren, kann eine bereits bewilligte Leistung (GdB, EMR, PG) als glaubhafte Darlegung bestehender Einschränkungen dienen.

Deshalb macht es trotzdem fast immer Sinn, bereits genehmigte Leistungen und die entsprechenden Gutachten Neuanträgen beizufügen.

Eine bestehende Bewilligung zeigt, dass eine Behörde oder Institution eine Prüfung vorgenommen hat und dabei die für ihre Leistung relevante Kriterien erfüllt wurden. Diese Entscheidung dokumentiert regelmäßig gewisse Einschränkungen. Dadurch kann eine Bewilligung auch in anderen Verfahren den Nachweis unterstützen, dass erhebliche Einschränkungen bestehen. Ob eine Bewilligung der Leistung A im konkreten Fall tatsächlich für die Beantragung von Leistung B unterstützend ist, hängt jedoch stark von den jeweiligen Umständen ab.

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