Menschen mit ME/CFS können Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, wenn die Krankheit so schwerwiegend ist, dass sie eine regelmäßige Erwerbstätigkeit dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum unmöglich macht.
Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung § 43 SGB VI, die das Einkommen absichert, wenn gesundheitliche Einschränkungen eine volle oder teilweise Berufstätigkeit nicht mehr zulassen.
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Leistungsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich besteht. Maßgeblich ist ausschließlich die abstrakte Leistungsfähigkeit, unabhängig vom zuletzt ausgeübten Beruf.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst sämtliche zumutbare Tätigkeiten, die üblicherweise vorkommen und für die keine besonderen beruflichen Qualifikationen erforderlich sind. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt bei der Bewertung keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, ob eine entsprechende Stelle tatsächlich verfügbar ist. Die bloße Existenz solcher Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist ausreichend.
Beispiele für üblicherweise zumutbare Tätigkeiten sind Sortieren, Verpacken, einfache Montagetätigkeiten am Fließband, Reinigungsarbeiten, Warenverräumungen im Lagerbereich, Kassierhilfstätigkeiten ohne komplexe Zusatzaufgaben, Call-Center-Arbeiten oder einfache Bürohilfsarbeiten wie Kopieren, Scannen, Ablage und Postsortierung.
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Für die beiden Arten der Erwerbsminderungsrente ist die verbleibende tägliche Arbeitsfähigkeit entscheidend:
Der Antrag kann online, schriftlich oder persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gestellt werden.
Die DRV prüft, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anschließend werden bei den behandelnden Ärzten ein Befundbericht (Formular S0051) und die medizinischen Unterlagen angefordert.
Sobald alle Unterlagen vorliegen, wird geprüft, ob eine Begutachtung notwendig ist. Falls dies der Fall ist, beauftragt die DRV interne oder externe medizinische Sachverständige mit der Begutachtung des Antragsstellers. In der Begutachtung werden der aktuelle Gesundheitszustand, die Auswirkungen im (Arbeits-)Alltag und die daraus resultierende Leistungsfähigkeit beurteilt.
Auf Grundlage aller Befundberichte und ggf. des Gutachtens prüft die Rentenversicherung den Fall.
Vor einer Entscheidung kann die DRV eine Reha anordnen („Mythos Reha vor Rente“), falls es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Gesundheitszustand durch die Reha verbessern lässt. Der Entlassungsbericht dient dann als neue Basis für eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
Am Ende des ganzen Prozesses steht eine Bewilligung oder Ablehnung der Erwerbsminderungsrente.
Der Selbsteinschätzungsbogen (Formular R0215) dient der strukturierten Darstellung der gesundheitlichen Einschränkungen aus Sicht der betroffenen Person. Er unterstützt die Rentenversicherung und die Gutachterstelle bei der Einschätzung der funktionellen Auswirkungen der Erkrankung im Alltag.
Die Selbsteinschätzung sollte die gesundheitlichen Einschränkungen ohne Übertreibung darstellen. Die beschriebenen Einschränkungen sollten sich an den typischen Auswirkungen der Krankheit orientieren.
Der Selbsteinschätzungsbogen bietet auch nochmals die Chance, auf Einschränkungen einzugehen, die in den Befundberichten fehlen oder unvollständig dargestellt werden.
Tipps für das Ausfüllen des Dokuments mit KI-Hilfe
Immer wieder stellt sich die Frage, ob man den Selbsteinschätzungsbogen ausfüllen sollte oder nicht. Bisher habe ich jedoch kein überzeugendes Argument dafür gesehen, darauf zu verzichten.
Natürlich ist beim Ausfüllen Vorsicht geboten, damit der Bogen keine Angaben enthält, die einem später nachteilig ausgelegt werden könnten. Beispiele hierfür sind Widersprüche oder Übertreibungen.
Der Befundbericht für Ärzte (Formular S0051) dient der medizinischen Darstellung der Diagnosen, Befunde und relevanten Funktionseinschränkungen. Er wird von der DRV an die behandelnden Ärzte verschickt.
Der Befundbericht S0051 erfasst die relevanten Diagnosen sowie die medizinische Anamnese einschließlich früherer Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Therapien. Er fragt anschließend die funktionellen Einschränkungen in Alltag und Beruf u.a. in den Bereichen Lernen, allgemeine Aufgaben, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung und häusliches Leben sowie die Lebensumstände ab.
Während Ärzte mit dem ersten Teil des Befundberichts üblicherweise keine Probleme haben, fehlt ihnen häufig die alltagsbezogene Perspektive, um die konkreten funktionellen Auswirkungen auf den Alltag beschreiben zu können.
Aus diesem Grund ist es wichtig, im Vorfeld mit den Ärzten über dieses Thema zu sprechen. Als hilfreich hat sich herausgestellt, den Ärzten eine schriftliche Beschreibung der funktionellen Auswirkungen auf den Alltag zukommen zu lassen. Die Beschreibung soll die Ärzte beim Ausfüllen des Befundberichts unterstützen. Tipps für die Erstellung eines solchen Dokuments mit KI-Hilfe
Von der Rente werden für gesetzlich Versicherte noch die Krankenversicherung (mindestens 7,3 % Stand 2026) und die Pflegeversicherung (mindestens 3,6 % Stand 2026) abgezogen.
Ein Rechenbeispiel:
| Rente | 1.500,00 | |
| Krankenversicherung | -109,50 | 7,3 % zzgl. die Hälfte des Zusatzbeitrags |
| Pflegeversicherung | -54,00 | zwischen 3,6 % und 4,2 % |
| Rente vor Steuern | 1.336,50 |
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Für einen gesetzlich Versicherten betragen die Abzüge zwischen 10,9 % und 11,5 % zzgl. der Hälfte des Zusatzbeitrages..
Je nach Jahr des Rentenbeginns ist ein unterschiedlich großer Teil der Rente steuerfrei. Für Renten, die erstmalig im Jahre 2025 gezahlt wurden, bleiben 16,5 % steuerfrei (siehe EStG §22). 83,5 % der Rente muss versteuert werden.
Für Alleinstehende bleibt ein Grundfreibetrag von 12.096 € (Stand 2025). Der Freibetrag kann sich durch Pauschbeträge (z.B. GdB oder Pflege Angehöriger) erhöhen.
Für die Beträge, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen Steuern gezahlt werden.