Die Höhe der Erwerbsminderungsrente orientiert sich an den erworbenen Rentenpunkten. Diese spiegeln die über das Erwerbsleben hinweg geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wider. Dabei werden auch sogenannte Zurechnungszeiten einbezogen, die Zeiten bis zu einem festgelegten Alter fiktiv fortschreiben.
Der zuletzt erzielte Verdienst vor Eintritt der Erwerbsminderung spielt für die konkrete Rentenhöhe keine direkte Rolle. Maßgeblich ist nicht das aktuelle oder letzte Einkommen, sondern die Summe der über die Jahre angesammelten Entgeltpunkte.
Eine individuelle Einschätzung der zu erwartenden Rentenhöhe findet sich in der jährlich zugesandten Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Diese enthält eine Hochrechnung auf Basis der bisher erworbenen Rentenpunkte und gibt damit einen orientierenden Einblick in die mögliche Erwerbsminderungsrente.
Von dieser Summe werden noch Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Außerdem unterliegt die Erwerbsminderungsrente ggf. noch der Versteuerung.
Von der Rente werden für gesetzlich Versicherte noch die Krankenversicherung (mindestens 7,3 % Stand 2026) und die Pflegeversicherung (mindestens 3,6 % Stand 2026) abgezogen.
Ein Rechenbeispiel:
| Rente | 1.500,00 | |
| Krankenversicherung | -109,50 | 7,3 % zzgl. die Hälfte des Zusatzbeitrags |
| Pflegeversicherung | -54,00 | zwischen 3,6 % und 4,2 % |
| Rente vor Steuern | 1.336,50 |
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Für einen gesetzlich Versicherten betragen die Abzüge zwischen 10,9 % und 11,5 % zzgl. der Hälfte des Zusatzbeitrages..
Je nach Jahr des Rentenbeginns ist ein unterschiedlich großer Teil der Rente steuerfrei. Für Renten, die erstmalig im Jahre 2025 gezahlt wurden, bleiben 16,5 % steuerfrei (siehe EStG §22). 83,5 % der Rente muss versteuert werden.
Für Alleinstehende bleibt ein Grundfreibetrag von 12.096 € (Stand 2025). Der Freibetrag kann sich durch Pauschbeträge (z.B. GdB oder Pflege Angehöriger) erhöhen.
Für die Beträge, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen Steuern gezahlt werden.