Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein sozialrechtliches Maß für die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Deutschland nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bestimmt. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern die tatsächliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag. Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt und setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht.
Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in § 152 SGB IX. Danach wird bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbewertung vorgenommen. Entscheidend ist die Gesamtheit der Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen. Eine rein rechnerische Vorgehensweise ist ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt eine medizinisch-sozialrechtliche Gesamtbetrachtung, die den individuellen Lebensalltag berücksichtigt.
Zu Beginn werden alle relevanten Gesundheitsstörungen erfasst. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um dauerhafte und regelwidrige Abweichungen vom altersentsprechenden Gesundheitszustand handelt. Anschließend werden diese Beeinträchtigungen den in der VersMedV beschriebenen Funktionssystemen zugeordnet, etwa dem Bewegungsapparat, den Sinnesorganen, inneren Organen oder der Psyche. Für jede relevante Funktionsstörung wird ein Einzel-GdB bestimmt. Die Werte der VersMedV stellen dabei typische Erfahrungswerte dar, die sich an der Beeinträchtigung der Teilhabe orientieren. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
Wenn mehrere Gesundheitsstörungen ein Funktionssystem betreffen, werden sie zunächst zusammen bewertet. Ziel ist eine realistische Einschätzung der gesamten Einschränkung innerhalb dieses Bereichs. Dabei gelten bereits die Grundsätze der Gesamtbewertung. Erst nach dieser Zusammenfassung erfolgt der Vergleich der einzelnen Funktionssysteme untereinander.
3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen
3.1 Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Hierbei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend.
Der Gesamt-GdB wird in einer Gesamtschau unter Beachtung der Einzel-GdBs gebildet. Ausgangspunkt ist in der Regel die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB. Anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang weitere Gesundheitsstörungen das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken. Eine mathematische Bestimmung des Gesamt-GdB z.B. durch Addition der Einzelwerte ist nicht zulässig. Entscheidend ist, ob zusätzliche Einschränkungen die Teilhabe tatsächlich erhöhen.
3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.
Die Wechselwirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen spielen eine zentrale Rolle. In manchen Fällen verstärken sich die Auswirkungen, wenn eine Gesundheitsstörung die Folgen einer anderen verschlechtert. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn körperliche und psychische Erkrankungen einander beeinflussen oder wenn mehrere Einschränkungen denselben Lebensbereich betreffen. In anderen Fällen bestehen Beeinträchtigungen unabhängig voneinander und betreffen unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens. Auch dies kann zu einer höheren Gesamtbewertung führen, weil mehrere zentrale Lebensbereiche eingeschränkt sind. Ebenso können sich die Auswirkungen teilweise überschneiden. Dann ist zu prüfen, ob eine zusätzliche Belastung entsteht. Wenn die Einschränkungen vollständig deckungsgleich sind, führt eine weitere Gesundheitsstörung in der Regel nicht zu einer höheren Bewertung.
Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Ansätze zusammen, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirken. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB und die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdB der „Nebenbeeinträchtigungen“ auswirken.
| Art der Wechselwirkung | Auswirkung aus dem Gesamt-GdB | Verweis |
|---|---|---|
| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10 | in der Regel keine Erhöhung | siehe 3.5 |
| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20 | nur in Ausnahmefällen | siehe 3.5 |
| teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | Erhöhung in Ausnahmefällen | siehe 3.3.3 |
| vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.4 |
| Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt | wahrscheinlich eine Erhöhung | siehe 3.3.1 |
| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar | Erhöhung des Einzel-GdB (maximal Summe der beiden GdB) | siehe 3.3.2 |
| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.2 und 3.5 |
3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:
3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen. Dies hat häufig eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden. Dies kann eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben.
3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.4 Die in Teil B genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heranzuziehen.
3.5 Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.
Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen.