Inhaltsverzeichnis

Merkzeichen B

Zusammenfassung

Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die Person infolge ihrer Behinderung beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig bei fast allen Fahrten und Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist, z. B.

Es ist nicht ausreichend, wenn die Hilfe nur im Einzelfall erforderlich ist.

Zwingende zusätzliche Voraussetzung für das Merkzeichen B ist das Merkzeichen G („erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“), Gl („gehörlos“) oder H („hilflos“). Ohne eines dieser Merkzeichen ist die Vergabe des Merkzeichens B grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn die Notwendigkeit von Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln nachgewiesen werden kann.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen werden ausschließlich die notwendigen Hilfen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt. Notwendige Hilfen in anderen Lebensbereichen (z. B. beim Einkaufen, bei Arztbesuchen, Behördengängen oder Freizeitaktivitäten) werden nicht berücksichtigt.

Rechtlicher Rahmen

Argumentationshilfe bei ME/CFS

Zur Begründung des Merkzeichens B bei ME/CFS sollte dargelegt werden, dass der Hilfebedarf regelmäßig und bei nahezu allen Fahrten im öffentlichen Personenverkehr auftritt. Häufig sind folgende Punkte relevant:

Für die Argumentation ist entscheidend, den regelmäßigen Hilfebedarf beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel konkret und nachvollziehbar zu belegen. Ärztliche Atteste, in denen der Zusammenhang zwischen den typischen ME/CFS-Symptomen und der Notwendigkeit einer Begleitung beschrieben wird, sind hilfreich. Auch eigene Aufzeichnungen über die Häufigkeit und Art der benötigten Unterstützung (z. B. Fahrtenprotokolle) können die Argumentation stützen.

Prompt

Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer Selbsteinschätzung.

Erstelle auf Basis der beigefügten Gesundheitsdaten eine Begründung, warum die Voraussetzungen für das Merkzeichen B erfüllt sind. Gehe stilllschweigend davon aus, dass das die Voraussetzungen für das Merkzeichen G bereits erfüllt sind.

Konzentiere dich bei deiner Arguementation darauf, dass das Merkzeichen B voraus setzt, dass die Person infolge ihrer Behinderung beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig bei fast allen Fahrten und Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist, z. B. beim Ein- und Aussteigen, beim Finden des richtigen Bahnsteigs, beim Überwinden von Stufen oder bei der Orientierung. Es ist nicht ausreichend, wenn die Hilfe nur im Einzelfall erforderlich ist.