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a-z:beweislast [25.09.2026 17:41] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1a-z:beweislast [02.10.2026 07:41] (aktuell) – sven
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 image = :linkimg:beweislast.png image = :linkimg:beweislast.png
 &portals = portal:erwerbsminderungsrente;portal:schwerbehinderung;portal:pflegegrad;portal:reha &portals = portal:erwerbsminderungsrente;portal:schwerbehinderung;portal:pflegegrad;portal:reha
 +&todo = Amtsermittlungsgrundsatz herauslösen
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 ===== Beweislast ===== ===== Beweislast =====
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 === Stellungnahmen von Ärzten === === Stellungnahmen von Ärzten ===
  
-Ein Arzt muss Patientenaussagen nur dann hinterfragen, wenn sie zweifelhaft erscheinen oder im Widerspruch zu Befunden stehen. Plausible Angaben müssen nicht überprüft werden. Dies führt dazu, dass Stellungnahmen von behandelten Ärzten in der Regel nicht die Anforderungen an einen Vollbeweis erfüllen. Üblicherweise können sie die Kriterien für eine Glaubhaftmachung erfüllen. +Ein Arzt muss Patientenaussagen nur dann hinterfragen, wenn sie zweifelhaft erscheinen oder im Widerspruch zu Befunden stehen. Plausible Angaben müssen nicht überprüft werden. Dies führt dazu, dass Stellungnahmen von behandelten Ärzten in der Regel nicht die Anforderungen an einen Vollbeweis erfüllen. Üblicherweise können sie nur die Kriterien für eine Glaubhaftmachung erfüllen. 
  
 Das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 R 2835/20) schreibt hierzu: Das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 R 2835/20) schreibt hierzu:
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-Die Seite [[aerztliches:aerztliche_stellungnahmen|Ärztliche Dokumente]] gibt einen vertieften Einblick in das Thema ärztliche Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten.+Die Seite [[aerztliche_stellungnahmen|Ärztliche Dokumente]] gibt einen vertieften Einblick in das Thema ärztliche Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten.
  
 === Amtsermittlungsgrundsatz === === Amtsermittlungsgrundsatz ===
  
-Anderes als in anderen Rechtsgebieten, wird der Antragssteller jedoch durch die jeweilige Behörde und auch später durch das Gericht im Klageverfahren unterstützt. Sowohl die Behörden als auch auch das Gericht unterliegen der Ermittlungspflicht ("Amtsermittlungsgrundsatz", [[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html|§20 SGB X]] und §103 SGG).+Anderes als in anderen Rechtsgebieten, wird der Antragssteller jedoch durch die jeweilige Behörde und auch später durch das Gericht im Klageverfahren unterstützt. Sowohl die Behörden als auch auch das Gericht unterliegen der Ermittlungspflicht ("Amtsermittlungsgrundsatz", [[law:sgb_10:20|§20 SGB X]] und [[law:sgg:103|§103 SGG]]).
  
 Die Behörde bzw. das Gericht müssen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen, also eigenständig und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten, ermitteln. Der Umfang der Ermittelungspflicht ist jedoch nicht unendlich. Sachdienliche Informationen müssen verfolgt werden, wenn jedoch kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten ist, kann die Ermittlung abgeschlossen werden. Unabhängig von der Ermittlungspflicht unterliegt der Antragsteller einer Mitwirkungspflicht, er muss die Ermittelung nach Kräften unterstützten. Die Behörde bzw. das Gericht müssen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen, also eigenständig und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten, ermitteln. Der Umfang der Ermittelungspflicht ist jedoch nicht unendlich. Sachdienliche Informationen müssen verfolgt werden, wenn jedoch kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten ist, kann die Ermittlung abgeschlossen werden. Unabhängig von der Ermittlungspflicht unterliegt der Antragsteller einer Mitwirkungspflicht, er muss die Ermittelung nach Kräften unterstützten.
  
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-Die folgenden Hinweise werden automatisiert aus der gepflegten Ergänzungstabelle eingefügt. Urteile und Fundstellen betreffen konkrete Einzelfälle; ihre Übertragbarkeit muss anhand von Sachverhalt, Instanz und aktuellem Recht geprüft werden. 
  
 ==== Weitere Information ==== ==== Weitere Information ====