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 +~~META:
 +portals = portal:schwerbehinderung
 +&az_titles = Schwerbehinderung, GdB-Höhe (allgemein)
 +~~
 ===== Höhe des GdB (allgemein) ===== ===== Höhe des GdB (allgemein) =====
 Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein sozialrechtliches Maß für die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Deutschland nach den Vorgaben des [[law:sgb_9|Sozialgesetzbuches IX]] und der [[:law:versmedv|Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)]] bestimmt. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern die tatsächliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag. Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt und setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht.   Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein sozialrechtliches Maß für die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Deutschland nach den Vorgaben des [[law:sgb_9|Sozialgesetzbuches IX]] und der [[:law:versmedv|Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)]] bestimmt. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern die tatsächliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag. Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt und setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht.  
 ==== Rechtliche Grundlagen ====   ==== Rechtliche Grundlagen ====  
 Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in [[law:sgb_9:152|§ 152 SGB IX]]. Danach wird bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbewertung vorgenommen. Entscheidend ist die Gesamtheit der Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen. Eine rein rechnerische Vorgehensweise ist ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt eine medizinisch-sozialrechtliche Gesamtbetrachtung, die den individuellen Lebensalltag berücksichtigt.   Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in [[law:sgb_9:152|§ 152 SGB IX]]. Danach wird bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbewertung vorgenommen. Entscheidend ist die Gesamtheit der Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen. Eine rein rechnerische Vorgehensweise ist ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt eine medizinisch-sozialrechtliche Gesamtbetrachtung, die den individuellen Lebensalltag berücksichtigt.  
-{{ :soziales:schwerbehinderung:gesamt-gdb_einzel-gdb2.svg | Gesamt-GdB, Teil-Gdb,Einzeil-GdB}}+ 
 +{{ :img:gdb.png?direct&400 |}} 
 + 
 ==== Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ====   ==== Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ====