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| a-z:gdb-widerspruch-klage [14.02.2026 07:57] – sven | a-z:gdb-widerspruch-klage [05.10.2026 14:56] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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| - | ====== Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage ====== | + | ~~META: |
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| + | ====== GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage ====== | ||
| Bei ME/CFS kommt es im Schwerbehindertenrecht häufig zu ablehnenden Bescheiden oder zu einer Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), die den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht wird. | Bei ME/CFS kommt es im Schwerbehindertenrecht häufig zu ablehnenden Bescheiden oder zu einer Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), die den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht wird. | ||
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| Leider benötigt man hierfür Ausdauer. Verfahrensdauern von zwei Jahren sind beim Sozialgericht keine Seltenheit. | Leider benötigt man hierfür Ausdauer. Verfahrensdauern von zwei Jahren sind beim Sozialgericht keine Seltenheit. | ||
| - | Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der [[hoehe|Höhe des GdB]] und den möglichen Merkzeichen zu stellen. | + | Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der [[a-z: |
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| + | Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
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| + | Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
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| + | Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
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| + | Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten | ||
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| + | Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, | ||
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