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a-z:gdb-widerspruch-klage [14.02.2026 07:57] – svena-z:gdb-widerspruch-klage [05.10.2026 14:56] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-====== Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage ======+~~META: 
 +portals = portal:schwerbehinderung 
 +&az_titles = Schwerbehinderung, Erfolgsaussichten Widerspruch/Klage 
 +~~ 
 +====== GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage ======
  
 Bei ME/CFS kommt es im Schwerbehindertenrecht häufig zu ablehnenden Bescheiden oder zu einer Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), die den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht wird. Bei ME/CFS kommt es im Schwerbehindertenrecht häufig zu ablehnenden Bescheiden oder zu einer Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), die den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht wird.
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 Leider benötigt man hierfür Ausdauer. Verfahrensdauern von zwei Jahren sind beim Sozialgericht keine Seltenheit. Leider benötigt man hierfür Ausdauer. Verfahrensdauern von zwei Jahren sind beim Sozialgericht keine Seltenheit.
  
-Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der [[hoehe|Höhe des  GdB]] und den möglichen Merkzeichen zu stellen.+Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der [[a-z:gdb-mecfs|Höhe des  GdB]] und den möglichen Merkzeichen zu stellen.
  
 ==== Statistische Details ==== ==== Statistische Details ====
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 __[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__ __[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +\\ \\
 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +\\ \\
 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
 +</wrap>
 +
 +__[[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten
 +\\ \\
 +Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften
 +</wrap>