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 ====== Selber zahlen ====== ====== Selber zahlen ======
-Für Rechtsanwälte im Sozialrecht fallen in der Regel Kosten im mittleren dreistelligen Bereich an. Gerichtskosten fallen keine an. Sofern kein Zweitgutachter beauftragt wird, ist bei einer Niederlage also nur der eigene Rechtsanwalt zu bezahlen. Details im Artikel [[.:kosten:rechtsanwalt|]].+Für Rechtsanwälte im Sozialrecht fallen in der Regel Kosten im mittleren dreistelligen Bereich an. Gerichtskosten fallen keine an. Sofern kein [[klage-zweitgutachter|Zweitgutachter]] beauftragt wird, ist bei einer Niederlage also nur der eigene Rechtsanwalt zu bezahlen. Details im Artikel [[rechtsanwalt_kosten]].
  
 Für die erste Instanz besteht bei Sozialgericht kein Rechtsanwaltszwang, so dass man auch ohne Rechtsanwalt klagen kann, wodurch die Kosten ohne Zweitgutachter praktisch auf 0 € sinken. Für die erste Instanz besteht bei Sozialgericht kein Rechtsanwaltszwang, so dass man auch ohne Rechtsanwalt klagen kann, wodurch die Kosten ohne Zweitgutachter praktisch auf 0 € sinken.
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 Alle Kosten, die über die Gebührenordnung hinausgehen, werden weder von der Rechtsschutzversicherung noch von der Prozesskostenhilfe übernommen und müssen selber bezahlt werden. Die Rechtsanwälte müssen aber frühzeitig auf diesen Sachverhalt hinweisen und eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen. Alle Kosten, die über die Gebührenordnung hinausgehen, werden weder von der Rechtsschutzversicherung noch von der Prozesskostenhilfe übernommen und müssen selber bezahlt werden. Die Rechtsanwälte müssen aber frühzeitig auf diesen Sachverhalt hinweisen und eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen.
  
-Der Artikel [[.:kosten:rechtsanwalt|Rechtsanwaltskosten]] erklärt, was Rechtsanwälte nach der Gebührenordnung abrechnen können.+Der Artikel [[rechtsanwalt_kosten|Rechtsanwaltskosten]] erklärt, was Rechtsanwälte nach der Gebührenordnung abrechnen können.
  
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