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| - | Für Rechtsanwälte im Sozialrecht fallen in der Regel Kosten im mittleren dreistelligen Bereich an. Gerichtskosten fallen keine an. Sofern kein Zweitgutachter beauftragt wird, ist bei einer Niederlage also nur der eigene Rechtsanwalt zu bezahlen. Details im Artikel [[rechtsanwalt_kosten]]. | + | Für Rechtsanwälte im Sozialrecht fallen in der Regel Kosten im mittleren dreistelligen Bereich an. Gerichtskosten fallen keine an. Sofern kein [[klage-zweitgutachter|Zweitgutachter]] beauftragt wird, ist bei einer Niederlage also nur der eigene Rechtsanwalt zu bezahlen. Details im Artikel [[rechtsanwalt_kosten]]. |
| Für die erste Instanz besteht bei Sozialgericht kein Rechtsanwaltszwang, | Für die erste Instanz besteht bei Sozialgericht kein Rechtsanwaltszwang, | ||