Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
a-z:merkzeichen-g [06.10.2026 10:08] – [Prompt] svena-z:merkzeichen-g [16.10.2026 16:31] (aktuell) – [Zusammenfassung] sven
Zeile 9: Zeile 9:
 Allerdings ist es nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein muss und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränkt. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein muss und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränkt.
  
-Es muss nachgewiesen werden, dass sich aus der Krankheit bzw. dem Leiden eine "Geh-Funktionsstörung"  +Es muss nachgewiesen werden, dass sich aus der Krankheit bzw. dem Leiden eine "Geh-Funktionsstörung"  ergibt und dass aus der "Geh-Funktionsstörung" sich eine Unzumutbarkeit bezüglich der Wegstrecken ergibt.  
-ergibt und dass aus der "Geh-Funktionsstörung" sich eine Unzumutbarkeit bezüglich der Wegstrecken ergibt.+ 
 +Alter oder fehlende Kondition reichen alleine nicht. 
  
 Die so genanten Regelbeispiele definieren für einige Krankheiten, wann die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen. Die so genanten Regelbeispiele definieren für einige Krankheiten, wann die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.
Zeile 20: Zeile 21:
 In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte erfüllt sein: In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte erfüllt sein:
   * Die Bedingungen nach §229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VersMedV   * Die Bedingungen nach §229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VersMedV
-  * Doppelte Kausalität (Grundleiden → Funktionsbeeinträchtigung → Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)+  * Mehrstufige Kausalität (Grundleiden → Funktionsbeeinträchtigung des Gehvermögens → erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) 
   * Vergleichbarkeit mit den Regelbeispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bezüglich der erheblichen Beeinträchtigung des Gehvermögens    * Vergleichbarkeit mit den Regelbeispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bezüglich der erheblichen Beeinträchtigung des Gehvermögens 
  
-Weitere Unten sind verschiedene Beispiele für eine mögliche Argumentation aufgeführt. +Weiter unten sind verschiedene Beispiele für eine mögliche Argumentation aufgeführt. 
  
 ==== Rechtliche Grundlage ==== ==== Rechtliche Grundlage ====
Zeile 113: Zeile 114:
 Ich leide an Myalgischer Enzephalomyelitis / Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS), einer schweren systemischen Erkrankung, die mit einer ausgeprägten Belastungsintoleranz und Post-Exertional Malaise (PEM) einhergeht. Bereits geringe körperliche Anstrengungen, insbesondere das Gehen über kurze Strecken, führen bei mir zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung und zu einem mehrtägigen Zusammenbruch des Allgemeinzustands. Dadurch ist mein Gehvermögen dauerhaft erheblich eingeschränkt. Ich leide an Myalgischer Enzephalomyelitis / Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS), einer schweren systemischen Erkrankung, die mit einer ausgeprägten Belastungsintoleranz und Post-Exertional Malaise (PEM) einhergeht. Bereits geringe körperliche Anstrengungen, insbesondere das Gehen über kurze Strecken, führen bei mir zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung und zu einem mehrtägigen Zusammenbruch des Allgemeinzustands. Dadurch ist mein Gehvermögen dauerhaft erheblich eingeschränkt.
  
-Das Grundleiden ME/CFS verursacht die Funktionsstörungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, die wiederum zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Die doppelte Kausalität zwischen dem Grundleiden, der Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Einschränkung meiner Gehfähigkeit ist damit gegeben.+Das Grundleiden ME/CFS verursacht die Funktionsstörungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, die wiederum zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Die mehrstufige Kausalität zwischen dem Grundleiden, der Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Einschränkung meiner Gehfähigkeit ist damit gegeben.
  
 In ihrer Auswirkung auf die Gehfähigkeit ist meine Erkrankung vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannten Regelbeispielen anderer innerer Leiden, etwa einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, die dort als Beispiel für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit genannt wird. In ihrer Auswirkung auf die Gehfähigkeit ist meine Erkrankung vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannten Regelbeispielen anderer innerer Leiden, etwa einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, die dort als Beispiel für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit genannt wird.
Zeile 123: Zeile 124:
 Ich leide im Rahmen meines ME/CFS an einer ausgeprägten autonomen Dysregulation, die mit Symptomen einer orthostatischen Intoleranz, Belastungsdyspnoe und einer verminderten Kreislaufstabilität einhergeht. Schon geringe körperliche Belastungen führen zu Herzrasen, Atemnot und ausgeprägter Erschöpfung, sodass ich nur noch sehr eingeschränkt gehfähig bin. Ich leide im Rahmen meines ME/CFS an einer ausgeprägten autonomen Dysregulation, die mit Symptomen einer orthostatischen Intoleranz, Belastungsdyspnoe und einer verminderten Kreislaufstabilität einhergeht. Schon geringe körperliche Belastungen führen zu Herzrasen, Atemnot und ausgeprägter Erschöpfung, sodass ich nur noch sehr eingeschränkt gehfähig bin.
  
-Mein Grundleiden verursacht diese funktionellen Einschränkungen der Herz-Kreislauf- und Atemfunktion, die wiederum zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Damit ist die doppelte Kausalität eindeutig gegeben.+Mein Grundleiden verursacht diese funktionellen Einschränkungen der Herz-Kreislauf- und Atemfunktion, die wiederum zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Damit ist die mehrstufige Kausalität eindeutig gegeben.
  
 Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannten Fällen von Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 sowie Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades. In beiden Fällen wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anerkannt. Aufgrund der Gleichwertigkeit der Einschränkungen meiner Belastbarkeit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.  Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannten Fällen von Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 sowie Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades. In beiden Fällen wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anerkannt. Aufgrund der Gleichwertigkeit der Einschränkungen meiner Belastbarkeit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt. 
Zeile 135: Zeile 136:
 Obwohl keine strukturelle Schädigung der Gliedmaßen vorliegt, ist die funktionelle Einschränkung meiner Gehfähigkeit vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV beschriebenen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Obwohl keine strukturelle Schädigung der Gliedmaßen vorliegt, ist die funktionelle Einschränkung meiner Gehfähigkeit vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV beschriebenen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
  
-Die doppelte Kausalität ist erfüllt, da das Grundleiden (ME/CFS) zu einer Funktionsstörung der Belastungsfähigkeit führt, welche unmittelbar meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich einschränkt. In ihrer Wirkung entspricht diese Einschränkung den Regelbeispielen der arteriellen Verschlusskrankheit (GdB 40) oder der Versteifung großer Gelenke in ungünstiger Stellung, wie sie in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannt sind.+Die mehrstufige Kausalität ist erfüllt, da das Grundleiden (ME/CFS) zu einer Funktionsstörung der Belastungsfähigkeit führt, welche unmittelbar meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich einschränkt. In ihrer Wirkung entspricht diese Einschränkung den Regelbeispielen der arteriellen Verschlusskrankheit (GdB 40) oder der Versteifung großer Gelenke in ungünstiger Stellung, wie sie in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannt sind.
  
 Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Sinne des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV vor. Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Sinne des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV vor.
Zeile 145: Zeile 146:
 Im Rahmen meiner ME/CFS-Erkrankung leide ich unter erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen („Brain Fog“), die sich in Form von Konzentrationsstörungen, eingeschränkter Merkfähigkeit und Orientierungsproblemen äußern. Diese führen dazu, dass ich insbesondere in ungewohnter Umgebung oder bei erhöhter Reizbelastung im Straßenverkehr Orientierungsschwierigkeiten und verlangsamte Reaktionsfähigkeit aufweise. Dies schränkt meine selbständige und sichere Fortbewegung erheblich ein. Im Rahmen meiner ME/CFS-Erkrankung leide ich unter erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen („Brain Fog“), die sich in Form von Konzentrationsstörungen, eingeschränkter Merkfähigkeit und Orientierungsproblemen äußern. Diese führen dazu, dass ich insbesondere in ungewohnter Umgebung oder bei erhöhter Reizbelastung im Straßenverkehr Orientierungsschwierigkeiten und verlangsamte Reaktionsfähigkeit aufweise. Dies schränkt meine selbständige und sichere Fortbewegung erheblich ein.
  
-Die doppelte Kausalität liegt vor, da das Grundleiden (ME/CFS) die kognitiven Funktionsstörungen verursacht und diese unmittelbar meine Bewegungs- und Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigen.+Die mehrstufige Kausalität liegt vor, da das Grundleiden (ME/CFS) die kognitiven Funktionsstörungen verursacht und diese unmittelbar meine Bewegungs- und Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigen.
  
 Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschriebenen Störungen der Orientierungsfähigkeit, wie sie bei Seh- oder Hörbehinderungen oder bei geistigen Behinderungen mit erheblichem GdB auftreten. Auch in meinem Fall führen die kognitiven Einschränkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Damit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt. Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschriebenen Störungen der Orientierungsfähigkeit, wie sie bei Seh- oder Hörbehinderungen oder bei geistigen Behinderungen mit erheblichem GdB auftreten. Auch in meinem Fall führen die kognitiven Einschränkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Damit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
Zeile 167: Zeile 168:
 <wrap myindent> <wrap myindent>
 Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts. Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts.
 +</wrap>
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/2026_06_11_B_09_SB_01_25_R.html|Bundessozialgericht Urteil vom 11.06.2026, B 9 SB 1/25 R]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Das Merkzeichen G steht auch schwerbehinderten Menschen zu, deren Gehfähigkeit aufgrund von Behinderungen erheblich eingeschränkt ist, die nicht ausdrücklich als Regelfälle in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) aufgeführt sind.
 +\\ \\
 +Maßgeblich ist, ob die Betroffenen behinderungsbedingt eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern innerhalb von 30 Minuten nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
 +\\ \\
 +Bei mehreren zusammenwirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Gesamtauswirkung auf die Gehfähigkeit entscheidend; welchen Anteil die einzelnen Behinderungen daran haben, ist unerheblich.
 </wrap> </wrap>